Arbeitsdienstordnung

§ 1 Zweck und Grundsatz

  1. Der Arbeitsdienst dient der Pflege, Instandhaltung und Sicherung der Vereinsanlagen sowie der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
  2. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Vereinslebens und unterstützt unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins.
  3. Arbeitsdienstleistungen werden unentgeltlich erbracht. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Notwendige Auslagen können nur nach vorheriger Genehmigung und gegen Nachweis erstattet werden. Rechnungen über 150,00€ müssen auf den Verein ausgestellt sein.

§ 2 Arbeitsdienstpflichtige Personen

  1. Arbeitsdienstpflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Von der Arbeitsdienstpflicht ausgenommen sind:
    • Jugendmitglieder,
    • Ehrenmitglieder,
    • fördernde Mitglieder ohne Nutzung der Hafen- oder Vereinsanlagen,
    • Mitglieder, welche das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,
    • Mitglieder mit genehmigter Befreiung gemäß § 6 dieser Ordnung.

§ 3 Umfang des Arbeitsdienstes

  1. Der jährliche Arbeitsdienstumfang pro Mitglied und Geschäftsjahr wird auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vom Vorstand vorgeschlagen und beschlossen.
  2. Die Arbeitsstunden sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres zu leisten.
  3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund (z. B. außergewöhnliche Witterung, höhere Gewalt) einzelne Arbeitsdienste einberufen, verschieben oder zusammenlegen.

§ 4 Anerkannte Arbeitsdienste

  1. Als Arbeitsdienst gelten insbesondere:
    • Arbeiten an Stegen, Hafenanlagen und Slipanlagen,
    • Pflege und Instandhaltung des Vereinsgeländes,
    • Reinigungs‑, Wartungs‑ und Reparaturarbeiten an Vereinsgebäuden und -material,
    • Unterstützung bei Regatten, Vereinsfesten und offiziellen Veranstaltungen,
    • Winter‑, Sturm‑ und Hochwassersicherungsmaßnahmen.
    • Teilnahme an der Jahreshauptversammlung (Pauschal zwei Stunden)
    • Vorstandsarbeiten
  2. Nicht als Arbeitsdienst gelten:
    • Tätigkeiten ohne vorherige Abstimmung mit der Arbeitsdienstleitung.

§ 5 Organisation und Durchführung

  1. Die Organisation des Arbeitsdienstes erfolgt durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. Bootswart oder Arbeitsdienstleiter).
  2. Arbeitsdienste werden rechtzeitig bekanntgegeben (Aushang, E‑Mail oder Vereinsmedien).
  3. Die Anmeldung zu einem Arbeitsdienst ist verbindlich.
  4. Bei Verhinderung ist rechtzeitig abzusagen, damit Ersatz organisiert werden kann.
  5. Wird vom Mitglied die angemeldete Teilnahme nicht abgesagt, werden die nicht geleisteten Stunden umgehend dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. Den Anweisungen der Arbeitsdienstleitung ist Folge zu leisten.

§ 6 Befreiung oder Ermäßigung

  1. Der Vorstand kann auf Antrag eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Arbeitsdienst gewähren, insbesondere bei:
    • Krankheit oder gesundheitlichen Einschränkungen,
    • Schwangerschaft,
    • Pflege naher Angehöriger,
    • längerer berufsbedingter Abwesenheit,
    • besonderen sozialen Härtefällen.
  2. Der Antrag ist in Textform zu stellen. Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Geschäftsjahr.

§ 7 Sicherheit

  1. Bei allen Arbeitsdiensten sind die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
  2. Alkohol‑ oder Drogenkonsum während des Arbeitsdienstes ist untersagt.
  3. Arbeiten am Wasser, an elektrischen Anlagen oder mit Maschinen dürfen nur nach Einweisung durchgeführt werden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand oder von ihm beauftragten Personen können einzelne Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.

§ 8 Nachweis der Arbeitsstunden

  1. Die geleisteten Arbeitsstunden werden durch die Arbeitsdienstleitung dokumentiert.
  2. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine Arbeitsdienstkarte geführt wird. Geleistete Arbeitsdienste müssen von der Arbeitsdienstleitung hierauf abgezeichnet werden, um berücksichtigt werden zu können.
  3. Maßgeblich ist der vom Verein geführte Nachweis.

§ 9 Ersatzgeld

  1. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein Ersatzgeld in Höhe von 45,00 € zu zahlen.
  2. Das Ersatzgeld wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt und mit der Beitragsabrechnung fällig. Ausgenommen hiervon sind Arbeitsdienste, zu denen das Vereinsmitglied sich angemeldet hat oder eingeladen wurde. In diesem Fall werden, bei einem unentschuldigten Nichterscheinen, umgehend nach dem Arbeitsdienst die versäumten Stunden berechnet.

§ 10 Übertrag und Anrechnung

  1. Ein Übertrag von nicht geleisteten Arbeitsstunden in das Folgejahr ist ausgeschlossen.
  2. Mehrleistungen können nicht ausgezahlt, mit Beiträgen verrechnet oder in das Folgejahr übernommen werden.
  3. Tätigkeiten im Rahmen eines Vorstands‑ oder Funktionsamtes können im Einzelfall ganz oder teilweise als Arbeitsdienst angerechnet werden, sofern der Vorstand dies beschließt.

§ 11 Maßnahmen bei Verstößen

  1. Bei Nichtleistung des Arbeitsdienstes ohne Befreiung oder Nichtzahlung des Ersatzgeldes kann der Vorstand Maßnahmen ergreifen, insbesondere:
    • Verwarnung,
    • Einschränkung von Nutzungsrechten,
    • nachrangige Vergabe oder Entzug eines Liegeplatzes,
    • Einleitung vereinsrechtlicher Maßnahmen gemäß Satzung.
  2. Vor Maßnahmen ist das betroffene Mitglied anzuhören.

§ 12 Datenschutz

Die zur Durchführung des Arbeitsdienstes erforderlichen personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

§ 13 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Arbeitsdienstordnung treten alle bisherigen Arbeitsdienstordnungen des Segelverein Bremen e. V. sowie sämtliche hierzu getroffenen mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden außer Kraft.

(Beschlossen durch Vorstandsbeschluss am 09.04.26 – gültig ab 01.05.26)