Haus- & Hafenordnung

Bootshaus und Bootsliegeplatz: Auf dem Stadtwerder / Hasenbüren

Die Haus- und Hafenordnung beinhaltet Beschlüsse aus Mitglieds-, Vorstands- und Jahreshauptversammlungen. Sie kann fortgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Haus- und Hafenordnung stellen einen Verstoß im Sinne der Vereinssatzung §8 Abs. 3b und 3c dar.

  1. Allgemeine Ordnung

1.1 Anschrift- und Telefonnummer-änderungen sind umgehend dem Vorstand in schriftlicher Form zu melden.

1.2 Arbeits-, Ordnungs- und Instandhaltungsdienste müssen von jedem aktiven Mitglied geleistet werden. Auszubildende und Schüler über 18 Jahre mit eigenem Boot nehmen am allgemeinen Arbeitsdienst teil. Die Einteilung der jugendlichen Mitglieder zu v. g. Diensten, obliegt dem Jugendwart in Abstimmung mit dem Vorstand. Im Verhinderungsfall ist persönlich, fernmündlich oder schriftlich der geschäftsführende Vorstand zu informieren. Nachholmöglichkeit besteht nach Absprache mit dem Bootswart oder dessen Vertreter innerhalb von 3 Monaten. Bei Nichtleistung der v. g. Arbeitsdienststunden werden die festgesetzten Beiträge für Fehlstunden geltend gemacht. Befreit vom Arbeitsdienst sind externe Aktive mit Boot. Die weder Sommerliegeplätze noch Winterlager beim SVB in Anspruch nehmen. Weitere Befreiung vom Arbeitsdienst regelt der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.

1.3 Jedes aktive Mitglied mit Boot hat Schlüssel für Hallen und Anlagen zu erwerben. Bei Austritt aus dem Verein sind die Schlüssel wieder abzugeben. Die Kosten werden nicht erstattet. Jeder Verlust der Schlüssel ist dem Vorstand zu melden. Unterstützende – und passive Mitglieder erhalten nur in begründeten Fällen einen Schlüssel.

1.4 Anlagen-, Hallen- und Geländetüren bzw. Tore sowie wasserdichte Türen und Schotten müssen stets geschlossen werden.

1.5 Vereinsfremde dürfen sich nur in Begleitung von Mitgliedern auf dem Vereinsgelände bewegen. Ohne Begleitung von Mitgliedern müssen sich Vereinsfremde im Vereinsheim melden. Jedes Mitglied hat die Aufgabe, Vereinsfremde höflich, aber bestimmt, anzusprechen und nach dem Verlangen bzw. Vorhaben zu fragen.

1.6 Von Mitgliedern beauftragte Handwerker oder Monteure dürfen nur in Begleitung des Auftraggebers ihre Tätigkeit auf dem Vereinsgelände aufnehmen. Ist dies nicht möglich, so ist ersatzweise ist eine vorherige Absprache mit dem Bootswart zu treffen. Es ist nicht gestattet, Schlüssel des Vereines den v. g. Personen, auch nur kurzfristig, zu überlassen. Das Mitglied hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, daß nach Beendigung der Arbeiten der Bootsliegeplatz bzw. das Vereinsgelände ordnungsgemäß und sauber von den Handwerkern oder Monteuren verlassen wird. Die eigenmächtige Benutzung von vereinseigenen Gegenständen durch vereinsfremde Personen ist generell untersagt.

1.7 Winden und Zugfahrzeuge (Trecker und Radlader) sind nur von Personen zu bedienen, die vom Vorstand nach vorher erfolgter Schulung dazu ermächtigt worden sind. Die ermächtigten Mitglieder werden in einer öffentlich aushängenden Liste geführt.

1.8 Vereinsgeräte, Werkzeug und dgl. sind schonend zu behandeln. Nach Gebrauch sind die Gegenstände generell nach Beendigung der Nutzung wieder an Ort und Stelle zu bringen. V. g. Gegenstände dürfen in keinem Fall von dem Vereinsgelände verbracht werden. Der Verlust bzw. die Beschädigung ist unbedingt dem Vorstand zu melden!

1.9 Jeder Bootseigner muß den beabsichtigten Verkauf oder den Kauf von Booten vorher dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der Vereinsstander sowie der Schriftzug „SVB“ sind durch den Verkäufer abzunehmen bzw. zu entfernen.

1.10 Bootsliegeplätze können nicht mitverkauft werden.

1.11 Ansprüche auf Sommer- und Winterliegeplätze können nicht erhoben werden. Die Einteilung der Liegeplätze erfolgt durch den Bootswart. Schiffe werden nach Bauart und Größe derart aufgestellt, daß eine optimale Hallenbelegung erreicht werden kann. Die Anlage zur Haus- und Hafenordnung (Vergabe von Hallenliege- und Außenlagerplätzen) ist Bestandteil dieser Haus- und Hafenordnung. Sie regelt die Vergabe der Winterlagerplätze.

1.12 Der Bau von Slipwagen, Schienen- oder gummibereiften Wagen, ist vorher mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen. Die technische Ausführung der Wagen ist dem Vorstand vorzuführen. (Anlage der Pos. 1.11 der Haus- und Hafenordnung beachten) Jeder Bootswagen ist deutlich mit dem Namen des Eigners zu kennzeichnen.

1.13 Private Werkzeuge und Geräte dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie den heutigen technischen Anforderungen entsprechen.

1.14 Trenn-, Brenn – und Schweißgeräten sind im Freigelände mit äußerster Vorsicht ( Schutz der anderen Boote/ Masten) vorzunehmen.

1.15 Strahlarbeiten sind nur im Aussengelände von Umweltzertifizierten Firmen auszuführen.! (Ausnahmegenehmigungen durch den Vorstand auf Antrag möglich)

1.16 Der Hauptslip hat ständig frei zu bleiben!! Ein Slipwagen muß ständig für Notfälle in den Schienen bereitstehen. Gäste dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes den Slip benutzen. Der festgesetzte Beitrag für Sonderslippen ist zu entrichten. Leere Slipwagen sind nur auf den vom Vorstand bestimmten Abstellplätzen zu lagern.

1.17 Das Vereinsgelände, die Hallen, Anlagen und das Vereinsheim sind stets sauber und ordentlich zu halten. Gebrauchte Gegenstände und Unrat sind unverzüglich zu entfernen.

1.18 Der Umkleideraum ist sauber zu halten! Die Schränke müssen mit Namensschildern versehen sein. Mit Ausnahme von Arbeitskleidung werden alle Gegenstände außerhalb der Spinde entfernt.

1.19 Es ist nicht gestattet, die Hände bei groben Verschmutzungen im WC-Waschraum zu waschen. Dazu sind die Waschbecken im Spindraum vorhanden. Die Dusche sind nach der Benutzung zu reinigen.

1.20 Das Vereinsheim mit seinen Einrichtungen ist schonend zu behandeln. Der Aufenthalt mit freiem Oberkörper ist im Vereinsheim nicht gestattet. Das Gestühl darf nicht mit schmutziger Arbeitskleidung benutzt werden.

1.21 Lärmintensive Arbeiten sind nach 22:00 Uhr nicht gestattet. Der Aufenthalt in den Hallen zu späterer Zeit ist dem Bootswart und dem Vorstand vorab mitzuteilen.

1.22 Das Befahren des Vereinsgeländes mit dem Privat-Kfz außerhalb der Parkplätze ist nicht gestattet. Eine Behinderung anderer Kfz ist auszuschließen. Die vorhandenen Parkplätze sind optimal auszunutzen.

1.23 Das Waschen, Reparieren etc. von Privat-Kfz auf dem Vereinsgelände ist nicht gestattet.

  1. Hallenordnung

2.1 Rauchen, offenes Feuer, Benutzen jeglicher Heizgeräte, Arbeiten mit Trenn-, Brenn- Strahl- und Schweißgeräten sind in mit Booten belegten Hallen verboten!! E-Schweißarbeiten können nur im Notfall, in begrenztem Umfang für Reparaturen, ausgeführt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind dabei unbedingt einzuhalten. Autogenes Schweißen ist nicht gestattet!!

2.2 Bootshallenplätze sind nach täglicher Arbeitsbeendigung zu reinigen. Staubentwicklung ist möglichst zu vermeiden. Schmutz, oder Abfälle in Kleinstmengen sind in die vorgesehen Müllbehälter zu bringen. Größere Abfallmengen sind vom Verursacher auf eigene Kosten zu entsorgen. Die Vorschriften der Abfallentsorgung, besonders in Hinsicht auf Sondermüll (Farbreste einschl. Gebinde , Öle, Batterien, Strahlgut etc.) sind unbedingt zu beachten. Sondermüll ist von jedem Eigner selber zu entsorgen.

2.3 Außenbordmotoren und Kraftstoffkanister (auch leere Behälter) dürfen in den Bootshallen nicht gelagert werden.

2.4 Jeder Bootseigner hat mindestens einen eigenen, Betriebsbereiten Feuerlöscher griffbereit an seinem Boot in der Bootshalle zu stationieren.

2.5 Lichtquellen in den Bootshallen sind auf ein Minimum zu beschränken. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Beleuchtung und alle anderen Stromverbraucher abzuschalten. Jeder Bootseigner, der elektrische Energie für sein Boot entnimmt, hat einen eigenen Stromzähler zu installieren und den Stromverbrauchanzugeben bzw. mit dem Kassenwart abzurechnen.

2.6 Trockenschleifverbote werden durch Aushang an der Mitteilungstafel bekannt gegeben und sind einzuhalten. Verstaubte Planen sind bis dahin zu entfernen. Das Trockenschleifverbot ist auch im Außenwinterlager an anzuwenden. Ausnahmen hiervon sind in Absprache mit eventuell betroffenen Bootseignern möglich.

2.7 Überholungsarbeiten durch Vereinsfremde an verkauften Booten dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausgeführt werden. Der Verkäufer haftet für evtl. Schäden und Kosten. Das verkaufte Boot muß bis zum Verlassen der Anlagen des SVB versichert sein.

2.8 Unmittelbar nach dem Auslagern des Bootes ist der Winterlagerplatz aufzuräumen. Persönliche Gegenstände sind dort so zu lagern, daß sie kurzfristig ohne großen Aufwand entfernt werden können.

2.9 Die Boote sind von jedem Bootseigner fachgerecht, stabil und unfallsicher abzustützen bzw. abzupallen. Die Anweisungen des Bootswartes bzw. des Vertreters sind zu befolgen. Ohne Haftpflichtversicherung ist die Belegung eines Liegeplatzes (Winter wie Sommer) nicht möglich.

  1. Anlagenordnung

3.1 Die vom WSA und der JHG vorgeschriebene max. Bootslänge von 12 Metern an den schwimmenden Anlagen ist einzuhalten.

3.2 Die Ausleger der Wasseranlagen sind von jedem Bootseigner mit ausreichen dimensionierten Leinen zu versehen. Die Boote sind den jeweiligen Strom- und/oder Windverhältnissen angepaßt sicher zu vertäuen. Bei Gefährdung der Anlagen oder der Boote werden bei nicht ordnungsgemäßer Vertäuung auf Kosten des Eigners entsprechend sichere Leinen angebracht. Die Entscheidung hierbei treffen der Boots- oder Stegwart.

3.3 Vor dem Einlagern der schwimmenden Anlagen sind sämtliche Leinen und Fender abzunehmen.

3.4 Werden durch Fehlmanöver des Bootseigners Auslegerbalken oder Fingerstege schuldhaft beschädigt, so sind sie durch ihn zu ersetzen. Der Arbeitsaufwand wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

3.5 Schäden und Mängel an den Anlagen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Eigenmächtige Veränderungen an den Anlagen sind nicht gestattet.

3.6 Längere Abwesenheit der Boote (Urlaub und dgl.) sind dem Boots- bzw. Stegwart zu mitzuteilen. Es sind Besetztschilder (rot/grün) während der Abwesenheit anzubringen und auf die entsprechende Farbe umzustecken. Es ist eine einheitliche Form der Schilder zu waren.

3.7 Externe Sommerlieger können die zugewiesenen Liegeplätze höchstens eine Woche nach/vor dem allgemeinen Aus- bzw. Einlagern benutzen. Eine längere Liegedauer ist nach den gültigen Beitragsätzen abzurechnen. Ein Liegeplatz kann nicht gefordert werden.

3.8 Gastlieger haben sich sofort zu melden und um eine Zuweisung eines entsprechenden Liegeplatzes sich zu bemühen. Bei Abwesenheit des Bootswartes bzw. des Vorstandes ist jedes Mitglied zur Liegeplatzzuweisung berechtigt. Auch in diesem Fall ist auf eine sichere Vertäuung zu achten.

3.9 Das Risiko während des Transports und der Einlagerung (Haftpflicht und Kasko) verbleibt beim Bootseigner. Der Eigner oder sein Vertreter muß beim Transport und der Einlagerung des Bootes anwesend sein. Ansprüche an den Verein oder deren Vertreter können nicht geltend gemacht werden.

3.10 Die Hafenordnung der JHG in Hasenbüren ist Bestandteil dieser Haus- und Hafenordnung

Stand: Januar 2018