Satzung

Satzung des „Segelverein Bremen e.V.“

Gegründet am 15. Mai 1913 Bootshaus am Stadtwerder;
Bootsliegeplätze am Stadtwerder und in Hasenbüren

§1 Name, Sitz und Stander

1. Der Verein führt den Namen „Segelverein Bremen e.V.“. Der Vereinsname wird mit „SVB“ abgekürzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen.
3. Der Stander ist ein rotes gleichschenkliges Dreieck (Grundlinie zur Höhe 2:3), welches durch je einen weißen Quer- und Längsstreifen (deren Breite 1/6 der gesamten Grundlinie ausmacht) in vier Felder geteilt. Der Kreuzpunkt beider Streifen liegt ¼ Standerlänge von der Grundlinie entfernt.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Wassersports ergänzt durch Wassersport bezogene Betätigungen verschiedenster Art und gemeinsamer Veranstaltungen.
2. Der Verein betreibt die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere seiner Vereinsjugend, in den von ihr betriebenen Sportarten zu verkehrsgerechtem und sportlichem Verhalten auf dem
Wasser.
3. Der Verein legt besonderen Wert auf die Förderung des Umweltschutzes.
4. Der Verein dient gemeinnützigen und jugendfördernden Zwecken. Er lehnt jede Bindung politischer, religiöser, geschlechtlicher oder rassischer Art ab.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr und Gerichtsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.
§5 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied im „Landessportbund Bremen e.V.“ und in den dem Charakter des Vereins entsprechenden übergeordneten Verbänden.

§6 Status der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– jugendliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Sport als aktive Wassersportler im Sinne der
Zweckbestimmung ausüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die im Revier entsprechenden gesetzlichen Befähigungsnachweise oder falls nicht erforderlich, Nachweise Wassersport fördernder Verbände zum Führen ihres Bootes besitzen. Aktive Mitglieder dürfen den Vereinsstander führen und haben Stimmrecht.
3. Aktive Mitglieder sollen nach 2-jähriger Vereinszugehörigkeit ihnen angetragene zumutbare Funktionen im Vorstand oder erweiterten Vorstand übernehmen.
4. passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Wassersport zu fördern. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Als jugendliche Mitglieder können Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dem Verein beitreten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden diese Mitglieder entweder aktive oder passive Mitglieder. Als Jugendlicher ist auch anzusehen, wer sich noch in der Ausbildung, im Wehr- oder Zivildienst befindet und nicht über ein eigenes Einkommen verfügt. Jugendliche sind beschränkt stimmberechtigt, soweit ihre persönlichen Angelegenheiten betroffen sind.
6. Ehrenmitglieder können Mitglieder oder vereinsfremde Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins und des Wassersports besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliedschaft verliehen werden. Sie wird auf Lebenszeit verliehen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch vom Vereinsbeitrag befreit.
7. Alle Mitglieder haben Antragsrecht

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme, nachdem das Aufnahmeformular durch Anschlag im Vereinshaus 14 Tage den Mitgliedern bekanntgegeben worden ist und wenn seitens der Mitglieder nicht innerhalb dieser Frist ein schriftlich zu begründendem Einspruch erhoben wird. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand ist dieser dem Antragsteller nicht verpflichtet, seine Gründe mitzuteilen.
3. Durch Aufnahme als aktives Mitglied wird kein Anspruch auf Bereitstellung eines Liegeplatzes an den Vereinsanlagen begründet.
4. Mit Eintritt als Mitglied werden die Satzung sowie deren Ausführungsbestimmungen und Ordnungen anerkannt.
5. Jedes neue Mitglied unterliegt einer 1-jährigen Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann die Mitgliedschaft, ohne Angaben von Gründen, von beiden Seiten beendet werden.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Verstirbt ein aktives Mitglied, so kann der Ehepartner die Mitgliedschaft des Verstorbenen auf schriftlichen Antrag übernehmen.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, jedoch hat der Austretende stets, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Austritts, den vollen Beitrag für das Geschäftsjahr zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein wird das Eintrittsgeld (Aufnahmegebühr) nicht zurückgezahlt. Dies gilt auch für die in der Probezeit befindlichen Mitglieder.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden:
a. wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Verzug ist und danach trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Einschreiben gegen Rückschein, die die Androhung des Ausschlusses enthalten muss, weitere zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung mit der Zahlung im Rückstand bleibt.
b. bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, deren Ausführungsbestimmungen und Ordnungen, sowie der Weigerung, Beschlüsse der
Mitgliederversammlung umzusetzen.
c. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem das Ansehen des Vereins schädigenden Verhalten oder Verletzung der Vereinsinteressen.
d. Bei unkameradschaftlichem oder sonstigem unzumutbarem Verhalten.
4. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes bedarf der schriftlichen Begründung und ist dem auszuschließenden Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
5. Dem Auszuschließenden steht das Recht zur Berufung an den Ältestenrat zu, welcher mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, nachdem der Auszuschließende vorher gehört wurde. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses schriftlich einzulegen und dem Ältestenrat per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Der Beschluss des Ältestenrates ist schriftlich zu begründen. Der Ältestenrat hat eine Stimme im Gesamtvorstand.
6. Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Mitgliedsrechte in dem Verein und an dem Vereinsvermögen, jedoch sind sie nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen bis zum Jahresende gegenüber dem Verein befreit.

§9 Beiträge der Mitglieder, Arbeitsdienste

1. Die Höhe des Eintrittsgeldes (Aufnahmegebühr) und der Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung oder jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.
3. Die Zahlungstermine werden vom Vorstand festgesetzt. Beiträge und Umlagen sind bei Fälligkeit unaufgefordert zu zahlen. Über die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Neu eingetretene aktive Mitglieder zahlen bei Aufnahme das Eintrittsgeld (die Aufnahmegebühr) und die Beiträge.
5. Für angemeldete Liegeplätze sind die vollen Beiträge zu zahlen.
6. Nach Beendigung des 18. Lebensjahres oder der Beendigung der Ausbildung werden jugendliche Mitglieder vollberechtigte Mitglieder und haben als aktives Mitglied das Eintrittsgeld (die Aufnahmegebühr) zu zahlen. Die bereits gezahlten Jahresbeiträge werden auf das Eintrittsgeld (die Aufnahmegebühr) angerechnet. Werden passive Mitglieder zu aktiven Mitgliedern, haben sie das volle Eintrittsgeld zu zahlen, es sei denn, sie wären zuvor aktive Mitglieder gewesen und hätten das Eintrittsgeld damals bereits entrichtet.
7. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
8. Auf Vorstandsbeschluss können in besonderen Härtefällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise gestundet werden.
9. Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Arbeitsdiensten teilzunehmen. Ausgenommen sind Mitglieder, die aufgrund der Satzung oder ausdrückliche Weisung des Vorstandes hiervon befreit sind. Bei Fehlstunden wird eine Arbeitsablösung fällig, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Nicht geleistete Arbeitsstunden können in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand nachgeholt werden.

§10 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. der Ältestenrat
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem erweiterten Vorstand
3. Alle Organe führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung, jedoch können ihnen notwendige Auslagen erstattet werden.

§11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind bindend.
2. Zu den Mitgliederversammlungen haben nur Vereinsmitglieder Zutritt
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Bei Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Vereins mit einem Mitglied gem. §34 BGB ruht dessen Stimmrecht.
4. (§34 BGB: Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.)

§12 Termin und Bekanntgabe der Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum Ende des 1. Quartals eines jedes Kalenderjahres stattfinden.
2. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen begründeten Antrag stellen, einberufen.
3. Mitgliederversammlungen sollen nach Möglichkeit nicht in den Monaten Juni, Juli und August stattfinden.
4. Die Einladungen zu den Versammlungen haben mit 14tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe in dem offiziellen Verbandsorgan und Aushang im Vereinsheim zu erfolgen. Die Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens erfolgenden Tag oder der Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift und des Aushangs im Vereinsheim.
5. Anträge, die in der nächsten Mitgliederversammlung beraten werden sollen, können jederzeit von Mitgliedern des Vereins beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Ein Antrag gilt als fristgemäß eingebracht, wenn er mindestens sieben Tage vor einer bereits angesetzten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Ein von der Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag darf nur dann erneut vorgelegt werden, wenn sich die Sachlage wesentlich geändert hat. Initiativanträge sind zulässig, soweit wesentliche Dinge des Vereines innerhalb der Antragsfrist betroffen sind und ein schriftlicher Antrag deshalb nicht mehr eingebracht werden konnte.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von dem stellvertr. Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist keines der angeführten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlgänge und der vorgehenden Diskussion, einem von der Versammlung zu bestimmendem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss dann schriftlich erfolgen, wenn ein fristgerechter Antrag zur schriftlichen, geheimen Wahl vorliegt oder ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer von den vorgeschlagenen Kandidaten mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§14 Tagesordnung und Protokoll

1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe des geschäftsführenden Vorstandes zusammengestellt, hat jedoch in jeder Jahreshauptversammlung mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Haushaltsvoranschlag
e. Bestellung der Kassenprüfer
f. Wahlen (wenn erforderlich)
2. Über die Verhandlungen in den Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere alle Beschlüsse und Ergebnisse der Wahlen aufzunehmen sind. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste teilnehmender Mitglieder beizufügen. Das Protokoll ist vom Schriftwart zu unterzeichnen und dem Versammlungsleiter gegen zu zeichnen. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung verlesen.

§15 der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den „Segelverein Bremen e.V.“ nach innen und außen. Er führt die laufenden Geschäfte nach einer sich selbst gegebenen Geschäftsordnung.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassenwart
d. Schriftwart
e. Bootswart
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§16 Der erweiterte Vorstand

1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben innerhalb ihrer Aufgabenbereiche Geschäftsführungsfunktionen i.S. d. §27 Abs.3 BGB. Eine Vertretung des Vereins gem. §26 BGB ist durch sie nicht möglich. (§26 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. §27 Abs.3: Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§664 bis 670 entsprechend Anwendung.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. stellvertretender Kassenwart
b. stellvertretender Schriftwart
c. stellvertretender Bootswart
d. Haus- u. Platzwart
e. Stegwarte
f. Jugendwart
g. stellvertretender Haus- u. Platzwart
h. Festwart
i. Kanuwart
j. Hafenmeister
3. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können vom geschäftsführenden Vorstand zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden. Sie haben dann innerhalb ihres Aufgabenbereiches volles Stimmrecht.

§17 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
b. Verwaltung des Vereinsvermögens
c. Buchführung und Erstellung des Rechenschaftsberichtes
d. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie Erstellung der Tagesordnung.
e. Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
f. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern
g. Beschlussfassung über Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
2. Der Vorstand erarbeitet, novelliert und legt der Mitgliederversammlung die zur Regelung der Vereinsgeschäfte erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Ordnungen vor. Er trägt Sorge dafür, dass diese veröffentlicht und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Die Vereinsgeschäfte können durch folgende Verordnungen geregelt werden:
a. Haus- und Hafenordnung
b. Beitragsordnung
c. Liegeplatzordnung
d. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
3. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

§18 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören. Vorstandsmitglieder haben volles Stimmrecht. Es sollen jährlich mindestens zwei Vorstandsmitglieder, davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Turnus neu gewählt werden. Der Austritt aus dem Verein hat das Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge. Der Vorstand soll zum Zeitpunkt der Wahl zu 3/5 aus aktiven Mitgliedern mit Boot bestehen.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Amtsdauer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen kommissarischen Nachfolger wählen oder diese Vorstandsfunktion einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
3. Ein Vorstandsmitglied kann in besonderen Fällen durch einstimmigen Beschluss der übrigen vier Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung von seinem Amt suspendiert werden. Danach muss der Vorstand die endgültige Entscheidung in einer Mitgliederversammlung herbeiführen.
4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§19 Der Ältestenrat

1. Die Mitgliederversammlung beruft fünf erfahrene und dem Verein langjährig angehörende, verdiente Mitglieder in den Ältestenrat. Mitglieder des Ältestenrates dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
2. Die Aufgabe des Ältestenrates ist es, über die Einhaltung der Satzung und der Verordnungen sowie über satzungsgemäßes Vereinsleben zu wachen, ferner den Vorstand zu beraten und zusammen mit dem Vorstand über interne Streitfragen zu entscheiden.
3. Die Mitglieder des Ältestenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§20 Wahl und Amtsdauer des Ältestenrates

1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ältestenrates im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Ältestenrates.
2. Der Ältestenrat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das Ergebnis der Wahl ist bis spätestens vier Wochen nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen. Den Mitgliedern ist das Ergebnis in geeigneter Form bekanntzugeben.
3. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtszeit in den Ältestenrat gewählt.
4. Die Wiederwahl eines Mitgliedes zum Ältestenrat ist zulässig.

§21 Sitzungen und Beschlüsse des Ältestenrates

1. Der Ältestenrat beschließt in Sitzungen, die von seinem Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Einhaltung hat im Regelfall mit einer Einberufungsfrist von einer Woche an alle Mitglieder des Ältestenrates zu erfolgen.
Von den Sitzungen des Ältestenrates ist ein Protokoll zu erstellen und zu unterzeichnen.
2. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn sein Vorsitzender oder dessen Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder des Ältestenrates anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ältestenrates, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.
3. Der Ältestenrat hat dem Vorstand seine Vorschläge unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen.

§22 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung sowie den Jahresabschluss der Kasse stichprobenweise zu prüfen und auf der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben.
2. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung im Turnus für die Dauer von zwei Jahren jährlich neu gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt der als Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein oder von diesem bestellten Beauftragten.

§23 Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen oder bei der Ausübung des Sportes etwa eintretenden Unfälle, Diebstähle oder Sachschäden auf dem Vereinsgelände, den schwimmenden Anlagen und in den Räumen des Vereins.
2. Der Unfallschutz ist für Mitglieder durch den Landessportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages bis zur Höhe der vom Landessportbund abgeschlossenen Versicherungssumme gewährleistet.
3. Der Haftpflichtschutz des Vereins bezieht sich nur auf Tätigkeiten, die im Rahmen des offiziellen Arbeitsdienstes durchgeführt werden und nur bis zur Höhe der abgeschlossenen
Versicherungssumme.
4. Die Mitglieder haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Verstoß gegen Vereinsordnungen) Für den dem Verein oder den einzelnen Mitgliedern schuldhaft zugefügten Schaden.

§24 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des „Segelverein Bremen e.V.“ kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und zur anderen Hälfte an den Landessportbund Bremen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst für die Förderung des Wassersports, zu verwenden haben.

§25 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 03.03.2023 geändert, vorgelesen, beschlossen und tritt durch diesen Mitgliederbeschluss und nach Genehmigung durch das Registergericht und das Finanzamt in Kraft. Alle anderen Satzungen werden hiermit aufgehoben. Sollte eine Sitzungsbestimmung unwirksam werden, so wird die Satzung im Übrigen nicht davon berührt.


Bremen, März 2023
Der Vorstand